§ 3 K-RG

K-RG - Kärntner Restitutionsgesetz - K-RG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 3

Schiedsinstanz und Leistungserbringung

 

(1) Zur Prüfung von Anträgen auf Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen des Landes Kärnten nach § 1 Abs 1 und 2 wird die Schiedsinstanz gemäß § 38 des Entschädigungsfondsgesetzes, BGBl I Nr 12/2001, zuletzt in der Fassung der Kundmachung BGBl I Nr 114/2002, vorgesehen.

 

(2) Sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, gilt hinsichtlich der Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen des Landes Kärnten nach § 1 Abs 1 und 2 für die Antragstellung, das Verfahren und die Erbringung von Leistungen das 2. Hauptstück des Teiles 2 des Entschädigungsfondsgesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bundes das Land Kärnten sowie an die Stelle der Bundesregierung und des zuständigen Bundesministers die Kärntner Landesregierung tritt. Verfügungen nach § 2 können erst nach Ablauf der Antragsfrist und dem von der Bundesregierung gemäß § 44 des Entschädigungsfondsgesetzes kundgemachten Tag erfolgen.

 

(3) Anbringen an die Schiedsinstanz, Leistungen aufgrund ihrer Empfehlungen sowie alle übrigen durch dieses Gesetz unmittelbar veranlassten Zuwendungen sind von allen landesgesetzlichen Abgaben befreit.

In Kraft seit 01.10.2003 bis 31.12.9999
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