(1) Bund, Länder und Gemeinden vereinbaren zur Umsetzung der Vorgaben des Art. 13 B-VG, des Unionsrechts und des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion ein System mehrfacher Fiskalregeln, die sämtlich bei der jeweiligen Haushaltsführung zu beachten sind.
(2) Dieses System umfasst
a) | eine Regel über den jeweils zulässigen Haushaltssaldo nach ESVG (Maastricht-Saldo) | |||||||||
b) | eine Regel über den jeweils zulässigen strukturellen Saldo (Schuldenbremse) | |||||||||
c) | eine Regel über das jeweils zulässige Ausgabenwachstum (Ausgabenbremse) | |||||||||
d) | eine Regel über die Rückführung des jeweiligen öffentlichen Schuldenstandes nach ESVG (Schuldenquotenanpassung) | |||||||||
e) | eine Regel über Haftungsobergrenzen | |||||||||
f) | Regeln zur Verbesserung der Koordination der Haushaltsführung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden, zur mittelfristigen Haushaltsplanung, zur gegenseitigen Information und zur Erhöhung der Transparenz der Haushaltsführung | |||||||||
g) | Regeln über Sanktionen und das Sanktionsverfahren bei Abweichungen von einer der vereinbarten Regeln. |
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