§ 8 K-NG Hinweis

K-NG - Kärntner Notifikationsgesetz - K-NG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Wird eine technische Vorschrift erlassen, so ist in diese Vorschrift ein Hinweis aufzunehmen, dass die betreffende Vorschrift dem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. L 241 vom 17. September 2015, S 1, unterzogen worden ist.

(2) Nicht nach den Bestimmungen der §§ 3, 4, 6 und 8 notifizierte technische Vorschriften sind nicht anzuwenden. Hierauf besteht ein Rechtsanspruch.

(3) (entfällt)

In Kraft seit 01.05.2016 bis 31.12.9999
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