(1) Mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden die zu diesem Zeitpunkt durch die Kärntner Landesholding gehaltenen Beteiligungen an der
1. | Entwicklungsagentur Kärnten GmbH in Liquidation (FN 105412v), | |||||||||
2. | Land Kärnten Beteiligungen GmbH (FN 98961g), | |||||||||
3. | Kärntner Flughafen Betriebsgesellschaft mbH (FN 101598i), | |||||||||
4. | Kärnten Werbung Marketing & Innovationsmanagement GesmbH (FN 106911y), | |||||||||
5. | Klagenfurter Messe Betriebsgesellschaft mbH (FN 101242k) und | |||||||||
6. | SIG-Seeliegenschaftengesellschaft Kärnten Verwaltungs GmbH (FN 302655g) | |||||||||
von Gesetzes wegen auf die landesgesetzlich eingerichtete Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit mit der Bezeichnung „Kärntner Beteiligungsverwaltung“ übertragen. |
(2) Die Rechtsnachfolge gemäß Abs. 1 ist im Firmenbuch einzutragen.
(3) Für die zum Zeitpunkt der Übertragung der Beteiligungen gemäß Abs. 1 bestehenden Verbindlichkeiten der Kärntner Landesholding haftet die Anstalt „Kärntner Beteiligungsverwaltung“ ausschließlich nach den Bestimmungen des § 1409 ABGB mit dem Wert des übernommenen Vermögens, soweit mit dem übernommenen Vermögen oder Teilen davon schon bisher gehaftet wurde.
(4) Der Vorstand der Anstalt „Kärntner Beteiligungsverwaltung“ hat das übernommene Vermögen mit dem Zeitpunkt der Übertragung gemäß Abs. 1 zu bewerten.
§ 3
Gesamtrechtsnachfolge
(1) Mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes tritt der landesgesetzlich als Fonds öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtete Fonds „Sondervermögen Kärnten“ als Gesamtrechtsnachfolger der Kärntner Landesholding in alle bestehenden Rechte und Pflichten ein; dies gilt nicht für die Beteiligungen gemäß § 2 Abs. 1. Der Rechtsübergang auf diesen Fonds betrifft insbesondere das zweckgebundene Sondervermögen der Kärntner Landesholding mit der Bezeichnung „Zukunft Kärnten“.
(2) Die Gesamtrechtsnachfolge gemäß Abs. 1 ist im Firmenbuch einzutragen.
§ 4
Pflichten nach der Auflösung der Kärntner Landesholding
(1) Mit dem Zeitpunkt der Auflösung gemäß § 1 Abs. 1 hat der Fonds „Sondervermögen Kärnten“ die Löschung der Kärntner Landesholding im Firmenbuch zu veranlassen.
(2) Der Fonds „Sondervermögen Kärnten“ hat die Bücher und Schriften der Kärntner Landesholding auf sieben Jahre nach dem Zeitpunkt der Auflösung gemäß § 1 Abs. 1 aufzubewahren.
§ 5
Abgabenbefreiung
In den Angelegenheiten dieses Gesetzes sind keine landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben zu entrichten.
§ 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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