§ 1 K-EZ

K-EZ - Entwicklungsprogramm Kärntner Zentralraum

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 1

Planungsraum

 

(l) Für den Kärntner Zentralraum wird das in der Anlage enthaltene Entwicklungsprogramm festgelegt.

 

(2) Das Entwicklungsprogramm erstreckt sich auf die Gebiete der Landeshauptstadt Klagenfurt und der Stadt Villach; im politischen Bezirk Klagenfurt Land auf die Gemeinden Ebental, Feldkirchen in Kärnten, Feistritz im Rosental, Ferlach, Glanegg, Grafenstein, Keutschach, Köttmannsdorf, Krumpendorf, Ludmannsdorf, Magdalensberg, Maria Rain, Maria Saal, Maria Wörth, Moosburg, Ossiach, Poggersdorf, Pörtschach am Wörther See, Schiefling am See, Steindorf und Techelsberg am Wörther See; im politischen Bezirk Villach Land auf die Gebiete der Gemeinden Arnoldstein, Arriach, Finkenstein, Rosegg, St. Jakob im Rosental, Velden am Wörther See, Treffen, Wernberg und Weißenstein; im politischen Bezirk St. Veit an der Glan auf die Gebiete der Gemeinden Liebenfels, St. Georgen am Längsee und St. Veit an der Glan.

In Kraft seit 16.07.1977 bis 31.12.9999
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