Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(LGBl Nr 77/2022) Inkrafttretens- und ÜbergangsbestimmungenLandesgesetzblatt Nr 77 aus 2022,) Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
(1)Absatz einsIm Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsstrafverfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen fortzuführen.
(2)Absatz 2Art. IV Abs. 10 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/2012 gilt auch für die Anforderungen nach Art. II dieses Gesetzes.Art. römisch IV Absatz 10, des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2012, gilt auch für die Anforderungen nach Art. römisch II dieses Gesetzes.
(3)Absatz 3Durch die Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 wird die Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABl. Nr. L 435 vom 23. Dezember 2020, S 1 umgesetzt.
(4)Absatz 4Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
1.Ziffer einsRichtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation, ABl. Nr. L 155 vom 15.05.2014, S 1;
2. Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABl. Nr. L 435 vom 23. Dezember 2020, S 1.
In Kraft seit 01.09.2022 bis 14.08.2024
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