Anl. 1 K-BO 1996

K-BO 1996 - Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(LGBl Nr 77/2022)
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
Landesgesetzblatt Nr 77 aus 2022,)
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
  1. (1)Absatz einsIm Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsstrafverfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen fortzuführen.
  2. (2)Absatz 2Art. IV Abs. 10 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/2012 gilt auch für die Anforderungen nach
    Art. II dieses Gesetzes.
    Art. römisch IV Absatz 10, des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2012, gilt auch für die Anforderungen nach
    Art. römisch II dieses Gesetzes.
  3. (3)Absatz 3Durch die Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 wird die Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABl. Nr. L 435 vom 23. Dezember 2020, S 1 umgesetzt.
  4. (4)Absatz 4Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
    1. 1.Ziffer einsRichtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation, ABl. Nr. L 155 vom 15.05.2014, S 1;

             2.       Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABl. Nr. L 435 vom 23. Dezember 2020, S 1.

Artikel V(LGBl Nr 55/2024)
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Landesgesetzblatt Nr 55 aus 2024,)
Schluss- und Übergangsbestimmungen
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 15. August 2024 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung hat die raumbedeutsamen Auswirkungen von Art. I Z 4 (betreffend § 2 Abs. 2 Z 8 K-ROG 2021) ab 1. Jänner 2030 bis zum Ablauf des Kalenderjahrs 2030 zu evaluieren. Die Landesregierung hat die raumbedeutsamen Auswirkungen von Art. römisch eins Ziffer 4, (betreffend Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 8, K-ROG 2021) ab 1. Jänner 2030 bis zum Ablauf des Kalenderjahrs 2030 zu evaluieren.
  4. (4)Absatz 4Art. I Z 4 (betreffend § 2 Abs. 2 Z 8 K-ROG 2021) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2039 außer Kraft. Art. römisch eins Ziffer 4, (betreffend Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 8, K-ROG 2021) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2039 außer Kraft.
  5. (5)Absatz 5In Art. V Abs. 9 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 59/2021 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „acht“ ersetzt.In Art. römisch fünf Absatz 9, des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2021, wird das Wort „fünf“ durch das Wort „acht“ ersetzt.
  6. (6)Absatz 6Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2023/2413 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates, ABl. Nr. L 77 vom 31.10.2023, umgesetzt.
In Kraft seit 15.08.2024 bis 20.02.2025
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Anl. 1 K-BO 1996


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Anl. 1 K-BO 1996 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Anl. 1 K-BO 1996


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Anl. 1 K-BO 1996


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Anl. 1 K-BO 1996 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-BO 1996 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 56 K-BO 1996
Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996 (K-BO 1996) Fundstelle