Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
Die Behörde hat auf Antrag Abweichungen von den Anforderungen der Verordnung gemäß § 51 zuzulassen, wenn der Bewilligungswerber nachweist, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Einhaltung der Anforderungen der Verordnung erreicht wird.
In Kraft seit 01.06.2021 bis 31.12.9999
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