Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Das Rechnungsjahr der Immobilienfonds ist das Kalenderjahr, falls die Fondsbestimmungen nichts anderes anordnen.
In Kraft seit 01.09.2003 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 12 ImmoInvFG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 ImmoInvFG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 12 ImmoInvFG