Nachstehende Qualitätssicherungsagenturen sind berechtigt, Audits an Universitäten und Fachhochschulen gemäß § 22 Abs. 2 HS-QSG durchzuführen: Nachstehende Qualitätssicherungsagenturen sind berechtigt, Audits an Universitäten und Fachhochschulen gemäß Paragraph 22, Absatz 2, HS-QSG durchzuführen:
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