Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.11.2024
(1) Die Geschäftsführer haben jede Neubestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern unverzüglich mit Angabe deren Namen und Geburtsdatum zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 30f GmbHG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 30f GmbHG