§ 30f GmbHG

GmbHG - GmbH-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Geschäftsführer haben jede Neubestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern unverzüglich mit Angabe deren Namen und Geburtsdatum zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
  2. (2)Absatz 2§ 26 Abs. 2 gilt sinngemäß.Paragraph 26, Absatz 2, gilt sinngemäß.
In Kraft seit 01.07.2006 bis 31.12.9999
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