(1) Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht haben. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen nicht möglich, tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Das Vorliegen oder Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen ist von der oder dem Vorgesetzten zu bestätigen.
(2) Haben Vertragsbedienstete eine Karenz nach dem MSchG oder dem VKG in Anspruch genommen, verfällt ein zum Zeitpunkt des Karenzbeginns gebührender, aber noch nicht konsumierter Urlaub erst nach achtzehn Monaten ab Beendigung der Karenz.
(3) War ein rechtzeitiger Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht möglich, weil die oder der Vertragsbedienstete über längere Zeiträume durch Unfall oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert war, tritt der Verfall abweichend von Abs 1 erster Satz erst nach einem Jahr ab Beendigung dieser Dienstverhinderungen ein.
(4) Von den vorstehenden Verfallsbestimmungen abweichende Vereinbarungen sind rechtsunwirksam.
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