Anl. 1 GBVO

GBVO - Gewebebankenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Angaben der Gewebebank

1.

Spenderkennung

2.

Spendenkennung, die mindestens Folgendes umfasst:

Kennung der Entnahmeeinrichtung (mit Kontaktangaben) oder Gewebebank

Eindeutige Spendennummer

Datum der Beschaffung

Ort der Beschaffung

Art der Spende (z. B. Einfach- vs. Mehrfachgewebespende, autolog vs. allogen; Lebendspende vs. postmortale Spende)

3.

Produktkennung, die mindestens Folgendes umfasst:

Kennung der Gewebebank

Art von Geweben und Zellen/Produkt (Basisnomenklatur)

Poolnummer (bei gepooltem Material)

Splitnummer (falls vorhanden)

Verfallsdatum (falls vorhanden)

Gewebe-/Zellstatus (d.h. in Quarantäne, gebrauchsfertig usw.)

Beschreibung und Ursprung der Produkte, erfolgte Bearbeitungsschritte, Material und Zusätze, die mit den Geweben und Zellen in Berührung kommen und sich auf deren Qualität und/oder Sicherheit auswirken

Kennung der Einrichtung, die die endgültige Kennzeichnung vornimmt

4.

Einheitlicher Europäischer Code (falls vorhanden)

5.

Kennung der Verwendung beim Menschen, die mindestens Folgendes umfasst:

Datum der Verteilung/Entsorgung

Kennung des Anwenders

In Kraft seit 29.04.2017 bis 31.12.9999
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§ 16 GBVO
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