Anl. 1 GBVO

GBVO - Gewebebankenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Angaben der Gewebebank
  1. 1.Ziffer einsSpenderkennung
  2. 2.Ziffer 2Spendenkennung, die mindestens Folgendes umfasst:
  • Strichaufzählung
    1. 3.Ziffer 3Produktkennung, die mindestens Folgendes umfasst:
    • Strichaufzählung
      1. 4.Ziffer 4Einheitlicher Europäischer Code (falls vorhanden)
      2. 5.Ziffer 5Kennung der Verwendung beim Menschen, die mindestens Folgendes umfasst:
      • Strichaufzählung
In Kraft seit 29.04.2017 bis 31.12.9999
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§ 16 GBVO
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