§ 142 GbedG 1988

GbedG 1988 - Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2024
  1. (1)Absatz einsDienstbehörde und zuständiges Organ zur Vertretung der Gemeinde als Dienstgeber in den Dienstrechtsangelegenheiten der Gemeindeangestellten ist der Bürgermeister, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
  2. (2)Absatz 2In folgenden Angelegenheiten ist der Gemeindevorstand Dienstbehörde bzw. zuständiges Organ zur Vertretung der Gemeinde als Dienstgeber:
    1. a)Litera aEnthebung vom Dienst (§ 13 Gemeindeangestelltengesetz 2005);Enthebung vom Dienst (Paragraph 13, Gemeindeangestelltengesetz 2005);
    2. b)Litera bVerarbeitung personenbezogener Daten (§ 13a Abs. 5 Gemeindeangestelltengesetz 2005);Verarbeitung personenbezogener Daten (Paragraph 13 a, Absatz 5, Gemeindeangestelltengesetz 2005);
    3. c)Litera cBestellung der Beisitzer der Dienstbeurteilungskommission für Gemeindebedienstete (§ 17);Bestellung der Beisitzer der Dienstbeurteilungskommission für Gemeindebedienstete (Paragraph 17,);
    4. d)Litera dBeförderungen und Überstellungen (§§ 18 und 19);Beförderungen und Überstellungen (Paragraphen 18 und 19);
    5. e)Litera eVersetzung in den Ruhestand (§§ 22 und 23);Versetzung in den Ruhestand (Paragraphen 22 und 23);
    6. f)Litera fFestsetzung der Arbeitszeit (§ 20 Gemeindeangestelltengesetz 2005), ausgenommen die Festsetzung der Arbeitszeit durch einen Dienstplan;Festsetzung der Arbeitszeit (Paragraph 20, Gemeindeangestelltengesetz 2005), ausgenommen die Festsetzung der Arbeitszeit durch einen Dienstplan;
    7. g)Litera gGenehmigung oder Untersagung einer Nebenbeschäftigung (§ 27 Gemeindeangestelltengesetz 2005);Genehmigung oder Untersagung einer Nebenbeschäftigung (Paragraph 27, Gemeindeangestelltengesetz 2005);
    8. h)Litera hAnordnung über die Ausstattung und das Tragen einer Dienstkleidung oder eines Dienstabzeichens (§ 30 Gemeindeangestelltengesetz 2005);Anordnung über die Ausstattung und das Tragen einer Dienstkleidung oder eines Dienstabzeichens (Paragraph 30, Gemeindeangestelltengesetz 2005);
    9. i)Litera iGewährung eines Sonderurlaubes von mehr als 64 Stunden (§ 36 Gemeindeangestelltengesetz 2005);Gewährung eines Sonderurlaubes von mehr als 64 Stunden (Paragraph 36, Gemeindeangestelltengesetz 2005);
    10. j)Litera jGewährung einer Dienstzulage (§ 67);Gewährung einer Dienstzulage (Paragraph 67,);
    11. k)Litera kGewährung von einmaligen Belohnungen für außergewöhnliche Arbeitsleistungen (§ 72);Gewährung von einmaligen Belohnungen für außergewöhnliche Arbeitsleistungen (Paragraph 72,);
    12. l)Litera lAnstellung von Gemeindeangestellten der Verwendungsgruppen a und b (§ 6 Gemeindeangestelltengesetz 2005);Anstellung von Gemeindeangestellten der Verwendungsgruppen a und b (Paragraph 6, Gemeindeangestelltengesetz 2005);
    13. m)Litera mKündigung von Gemeindeangestellten (§ 79 Gemeindeangestelltengesetz 2005), ausgenommen Dienstverhältnisse, die noch nicht einen Monat gedauert haben;Kündigung von Gemeindeangestellten (Paragraph 79, Gemeindeangestelltengesetz 2005), ausgenommen Dienstverhältnisse, die noch nicht einen Monat gedauert haben;
    14. n)Litera nErteilung der Nachsicht von einem Anstellungserfordernis bei Gemeindeangestellten (§ 9);Erteilung der Nachsicht von einem Anstellungserfordernis bei Gemeindeangestellten (Paragraph 9,);
    15. o)Litera oDienstverhältnisse mit Sonderregelungen (§ 128 Abs. 1 und 2);Dienstverhältnisse mit Sonderregelungen (Paragraph 128, Absatz eins und 2);
    16. p)Litera pGewährung einer Zusatzpension an einen Gemeindeangestellten oder dessen Hinterbliebene (§ 148f).Gewährung einer Zusatzpension an einen Gemeindeangestellten oder dessen Hinterbliebene (Paragraph 148 f,).

*) Fassung LGBl.Nr. 28/1994, 50/1995, 27/2003, 20/2005, 44/2006, 52/2015, 24/2020, 5/2023, 38/2023

In Kraft seit 13.07.2023 bis 30.06.2024
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