Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsAls zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend frei von Behinderungen gilt eine Person, bei der keine der folgenden Behinderungen vorliegt:
1.Ziffer einsgrobe Störungen des Raum- und Muskelsinnes, des Tastgefühles oder der Koordination der Muskelbewegungen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges beeinträchtigen können,
2.Ziffer 2organische Veränderungen, die eine respiratorische Insuffizienz verursachen,
3.Ziffer 3Defekte an Gliedmaßen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges beeinträchtigen können,
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/2006)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2006,)
5.Ziffer 5eingeschränkte Beweglichkeit der Gelenke, Muskulatur und Gliedmaßen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges beeinträchtigen kann,
6.Ziffer 6mangelhaftes Sehvermögen oder
7.Ziffer 7mangelhaftes Hörvermögen oder Störungen des Gleichgewichtes.
(2)Absatz 2Personen, bei denen Defekte an den Gliedmaßen im Sinne des Abs. 1 Z 3 oder 5 festgestellt wurden, die durch Verwendung von Körperersatzstücken oder Behelfen oder von Fahrzeugen mit bestimmten Merkmalen oder von Invalidenkraftfahrzeugen oder Ausgleichkraftfahrzeugen ausgeglichen werden können, gelten unter den in § 8 Abs. 3 Z 2 oder 3 FSG angeführten Voraussetzungen als zum Lenken von Kraftfahrzeugen bedingt oder beschränkt geeignet.Personen, bei denen Defekte an den Gliedmaßen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, oder 5 festgestellt wurden, die durch Verwendung von Körperersatzstücken oder Behelfen oder von Fahrzeugen mit bestimmten Merkmalen oder von Invalidenkraftfahrzeugen oder Ausgleichkraftfahrzeugen ausgeglichen werden können, gelten unter den in Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 FSG angeführten Voraussetzungen als zum Lenken von Kraftfahrzeugen bedingt oder beschränkt geeignet.
In Kraft seit 01.10.2015 bis 31.12.9999
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