§ 21 FreiwG Förderung

FreiwG - Freiwilligengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
§ 21.Paragraph 21,

Ein Freiwilliges Sozialjahr kann vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gefördert werden, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 8, 10, 11 und 12 erfüllt sind und das Freiwillige Sozialjahr von einem nach § 8 anerkannten Träger durchgeführt wird. Der Bund stellt zur Unterstützung in der Durchführung, insbesondere bei der Leistung des Taschengeldes gemäß § 8 Abs. 4 Z 6, jährliche Zuwendungen in der Höhe von 4.500.000 € zur Verfügung. Diese Zuwendungen können auf Antrag eines nach § 8 anerkannten Trägers gewährt werden, ein Anspruch darauf besteht nicht. Ein Freiwilliges Sozialjahr kann vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gefördert werden, wenn die Voraussetzungen nach den Paragraphen 8,, 10, 11 und 12 erfüllt sind und das Freiwillige Sozialjahr von einem nach Paragraph 8, anerkannten Träger durchgeführt wird. Der Bund stellt zur Unterstützung in der Durchführung, insbesondere bei der Leistung des Taschengeldes gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 6,, jährliche Zuwendungen in der Höhe von 4.500.000 € zur Verfügung. Diese Zuwendungen können auf Antrag eines nach Paragraph 8, anerkannten Trägers gewährt werden, ein Anspruch darauf besteht nicht.

In Kraft seit 01.09.2023 bis 31.12.9999
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