Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsFremde sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der Landespolizeidirektion aus dem Ausland durch das Bundesgebiet in das Ausland zu befördern (Durchbeförderung), wenn dies in einer Durchbeförderungserklärung gemäß einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Durchbeförderung von Fremden, die nicht Staatsangehörige der vertragsschließenden Staaten sind (§ 45c), auf Grundlage sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens angeordnet ist.Fremde sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der Landespolizeidirektion aus dem Ausland durch das Bundesgebiet in das Ausland zu befördern (Durchbeförderung), wenn dies in einer Durchbeförderungserklärung gemäß einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Durchbeförderung von Fremden, die nicht Staatsangehörige der vertragsschließenden Staaten sind (Paragraph 45 c,), auf Grundlage sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens angeordnet ist.
(2)Absatz 2Die Durchbeförderung mit dem Ziel der Einreise in einen Staat, in dem der Fremde gemäß § 45a Abs. 1 oder 2 bedroht ist, ist unzulässig.Die Durchbeförderung mit dem Ziel der Einreise in einen Staat, in dem der Fremde gemäß Paragraph 45 a, Absatz eins, oder 2 bedroht ist, ist unzulässig.
(3)Absatz 3Für einen Fremden der durchbefördert werden soll, ist ein Übernahmeauftrag zu erlassen. Dieser ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und ist aktenkundig zu machen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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