§ 29 FMABG

FMABG - Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

Mit der Vollziehung ist

1.

hinsichtlich des § 5 Abs. 2 die Bundesregierung,

2.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Finanzen

betraut.

In Kraft seit 08.08.2001 bis 31.12.9999
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