Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
Paragraph 29,
Mit der Vollziehung ist
1.Ziffer einshinsichtlich des § 5 Abs. 2 die Bundesregierung,hinsichtlich des Paragraph 5, Absatz 2, die Bundesregierung,
2.Ziffer 2hinsichtlich der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Finanzen
betraut.
In Kraft seit 08.08.2001 bis 31.12.9999
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