§ 21 FMABG Amtshilfe

FMABG - Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches zur Hilfeleistung an die FMA verpflichtet. Dies gilt auch für den Hauptverband der Sozialversicherungsträger (Anm. 1), soweit die von diesem erteilten Auskünfte für die von der FMA zu führenden Verwaltungsverfahren und Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind. Amtshilfeleistungen nach dieser Bestimmung haben auch ohne vorhergehendes Ersuchen zu erfolgen.

(2) Es arbeiten unbeschadet anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen mit der FMA in wechselseitiger Hilfeleistung zusammen:

1.

die Gerichte,

2.

der Bundesminister für Finanzen im Rahmen seiner Aufgaben nach den in § 2 genannten Bundesgesetzen,

3.

der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und die Bezirksverwaltungsbehörden bei der Vollziehung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen über die Kreditvermittlung, die Versicherungsvermittlung und die Wertpapiervermittlung,

4.

die Österreichische Nationalbank im Rahmen ihrer bundesgesetzlichen Aufgaben sowie ihrer Aufgaben im Rahmen des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB),

5.

die Übernahmekommission,

6.

die E-Control GmbH,

7.

die Bundeswettbewerbsbehörde,

8.

das zuständige Börseunternehmen nach dem BörseG 2018,

9.

die Abgabenbehörden des Bundes,

10.

die Abschlussprüferaufsichtsbehörde.

(3) Eine Amtshilfeleistung der FMA an Abgabenbehörden des Bundes hat durch Erteilung von Auskünften zu erfolgen und nur in folgenden Fällen stattzufinden:

1.

bei Vorliegen substantiierter Hinweise auf Praktiken, Modelle oder Szenarien, die steuerschädliche Verhaltensweisen indizieren, ermöglichen oder vereinfachen und im Zusammenhang mit konkreten Finanzinstrumenten oder -dienstleistungen sowie deren Emittenten, Anbietern, Intermediären und sonstigen Finanzdienstleistern stehen;

2.

bei Rechtsfragen im Zusammenhang mit Bundesgesetzen, welche in § 2 Abs. 1 bis 4 angeführt sind.

Im Rahmen der Amtshilfe nach Z 1 sind neben einer Zusammenfassung des Sachverhalts möglichst genaue und umfassende Angaben über die betroffenen natürlichen und juristischen Personen sowie die Finanzinstrumente oder -dienstleistungen zu übermitteln.

(3a) Die gemäß § 194a Finanzstrafgesetz – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, zuständige Behörde ist verpflichtet, der FMA im Einzelfall Auskünfte aus dem Finanzstrafregister über rechtskräftige, noch nicht getilgte Bestrafungen zu erteilen. Auskünfte können von der FMA ausschließlich im Zusammenhang mit der Prüfung geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse im Rahmen der Eignungsprüfung von Geschäftsleitern, Aufsichtsratsmitgliedern und Inhabern von Schlüsselfunktionen („Fit & Proper Verfahren“) oder Eigentümerkontrollverfahren angefordert werden. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der FMA über deren Ersuchen zur Sicherung der Aufsichtsbefugnisse gemäß § 2 im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten, wenn ansonsten die Vereitelung der angeordneten Maßnahmen droht.

(5) Die Finanzprokuratur kann die FMA über deren Ersuchen entgeltlich vertreten.

(6) Die Oesterreichische Nationalbank kann sich zur Vornahme der ihr gemeinschaftsrechtlich übertragenen, in den Aufgabenbereich des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) fallenden Überprüfungen im Einvernehmen mit der FMA auch der Prüforgane der FMA bedienen, wenn hierdurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist.

(__________________

Anm. 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018)

In Kraft seit 23.01.2021 bis 31.12.9999
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