§ 2 FKV

FKV - Forstliche Kennzeichnungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Unbeschadet sonstiger Möglichkeiten des Anbringens sind in den Fällen des § 1 Abs. 2 bis 5 die Tafeln jedenfalls an jenen Stellen anzubringen, wo öffentliche Straßen und Wege, markierte Wege und Forststraßen in die zu kennzeichnende Fläche führen.

(2) Die Tafeln sind, bei Forststraßen und sonstigen Wegen nach Möglichkeit senkrecht zu deren Trassenverlauf, gut sichtbar in einer Höhe über dem Boden von nicht weniger als 0,60 m und nicht mehr als 2,20 m anzubringen. Es ist vorzusorgen, daß sie durch Gras, Äste oder Unterwuchs nicht verdeckt werden und Wind oder sonstigen Witterungseinflüssen möglichst standzuhalten vermögen.

In Kraft seit 30.04.1976 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 FKV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 FKV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 FKV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 FKV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 FKV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis FKV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 FKV
Anl. 1 FKV