(1) Unbeschadet sonstiger Möglichkeiten des Anbringens sind in den Fällen des § 1 Abs. 2 bis 5 die Tafeln jedenfalls an jenen Stellen anzubringen, wo öffentliche Straßen und Wege, markierte Wege und Forststraßen in die zu kennzeichnende Fläche führen.
(2) Die Tafeln sind, bei Forststraßen und sonstigen Wegen nach Möglichkeit senkrecht zu deren Trassenverlauf, gut sichtbar in einer Höhe über dem Boden von nicht weniger als 0,60 m und nicht mehr als 2,20 m anzubringen. Es ist vorzusorgen, daß sie durch Gras, Äste oder Unterwuchs nicht verdeckt werden und Wind oder sonstigen Witterungseinflüssen möglichst standzuhalten vermögen.
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