Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsFür Jugendstraftaten (§ 1 Abs. 1 Z 3 Jugendgerichtsgesetz 1988 – JGG, BGBl. Nr. 599/1988), die vom Gericht zu ahnden sind, gelten neben den Bestimmungen dieses Hauptstückes die §§ 5 Z 6, 7, 8 Abs. 1 und 2, und §§ 12 bis 16 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 mit der Maßgabe, dass § 204 StPO nicht anzuwenden ist.Für Jugendstraftaten (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, Jugendgerichtsgesetz 1988 – JGG, Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,), die vom Gericht zu ahnden sind, gelten neben den Bestimmungen dieses Hauptstückes die Paragraphen 5, Ziffer 6,, 7, 8 Absatz eins und 2, und Paragraphen 12 bis 16 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 mit der Maßgabe, dass Paragraph 204, StPO nicht anzuwenden ist.
(2)Absatz 2Für Jugendstraftaten, die von der Finanzstrafbehörde zu ahnden sind, gelten die §§ 5 Z 6 und 13 bis 15 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 sinngemäß.Für Jugendstraftaten, die von der Finanzstrafbehörde zu ahnden sind, gelten die Paragraphen 5, Ziffer 6 und 13 bis 15 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 sinngemäß.
In Kraft seit 20.07.2022 bis 31.12.9999
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