Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
Die Beweiskraft von öffentlichen und Privaturkunden ist nach den Vorschriften der §§ 292 bis 294, 296, 310 und 311 ZPO. zu beurteilen.
In Kraft seit 01.01.1959 bis 31.12.9999
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