Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024
Bestehende Gebührenbefreiungen werden bis zum Zeitpunkt ihres Erlöschens durch Zeitablauf, Verzicht oder Tod des Inhabers durch die Änderung der Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel I Z 4 dieses Bundesgesetzes nicht berührt.
In Kraft seit 01.09.1989 bis 31.12.2025
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