§ 2 FAGG Zwingendes Recht

FAGG - Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Soweit Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abweichen, sind sie unwirksam.

In Kraft seit 13.06.2014 bis 31.12.9999
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