Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung erfüllt auch
1. eine über FinanzOnline an den Bund als Leistungsempfänger übermittelte Rechnung; 2. eine über das Unternehmensserviceportal an den Bund als Leistungsempfänger übermittelte Rechnung.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 2 eRg
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 eRg selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2 eRg