§ 63b (1) Für Eisenbahninfrastrukturabschnitte, welche gemäß der in der Leitstrategie für den Ausbau und die effektive Nutzung der Eisenbahninfrastruktur (§ 55a) festgelegten Kriterien als hoch ausgelastet zu qualifizieren sind, hat das Eisenbahninfrastrukturunternehmen ein Kapazitätsmodell mit systematisierten Fahrwegkapazitäten zur effektiven Nutzung der Eisenbahninfrastruktur gemäß § 54 zu erstellen und dieses in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu veröffentlichen.Paragraph 63 b, (1) Für Eisenbahninfrastrukturabschnitte, welche gemäß der in der Leitstrategie für den Ausbau und die effektive Nutzung der Eisenbahninfrastruktur (Paragraph 55 a,) festgelegten Kriterien als hoch ausgelastet zu qualifizieren sind, hat das Eisenbahninfrastrukturunternehmen ein Kapazitätsmodell mit systematisierten Fahrwegkapazitäten zur effektiven Nutzung der Eisenbahninfrastruktur gemäß Paragraph 54, zu erstellen und dieses in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu veröffentlichen.
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