(1) Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen können nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten beim Verfassungsgerichtshof auf folgende Weise wirksam elektronisch eingebracht werden:
1. | im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, | |||||||||
2. | über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes – ZustG, | |||||||||
3. | im Wege des elektronischen Aktes oder | |||||||||
4. | mit auf der Website www.vfgh.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern. | |||||||||
E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung. |
(Anm.: (1a)) Zur elektronischen Einbringung verpflichtete Einbringer (§ 14a Abs. 4 VfGG) dürfen Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen nur dann in gescannter Form einbringen, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.
(2) Mit einem Schriftsatz vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Schriftsätze von Behörden sind mit Amtssignatur (§ 19 E-GovG) zu versehen. Gemäß Abs. 1 Z 4 eingebrachte Schriftsätze sind mit einer Signatur gemäß Art. 3 Z 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.8.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.1.2015 S. 19, zu versehen.
(3) Wer Schriftsätze oder Beilagen zu Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (Abs. 1 Z 1) einbringt, hat sich hiefür einer auf der Website www.edikte.justiz.gv.at bekannt gemachten Übermittlungsstelle zu bedienen. Die Übermittlungsstelle hat sicherzustellen, dass Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen nur dann übernommen und weiterverarbeitet werden, wenn sie der Schnittstellenbeschreibung (§ 3) entsprechen.
(4) Hat die Übermittlungsstelle (Abs. 3) die Daten der Eingabe zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen, so hat sie dies dem Einbringer sofort mitzuteilen und den Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) dieser Rückmeldung zu protokollieren; dieses Datum ist mit den Daten der Eingabe zu übermitteln. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat zu protokollieren, wann die Daten der Eingabe bei ihr eingelangt sind.
(5) Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (Abs. 1 Z 1) eingebracht werden, haben den Anschriftcode des Einbringers zu enthalten. § 8 ERV 2021 findet sinngemäß Anwendung.
(1) Ausfertigungen von Erledigungen des Verfassungsgerichtshofes und Kopien von Schriftsätzen und Beilagen zu Schriftsätzen können nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten durch Anwendung eines Verfahrens im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 elektronisch übermittelt werden. Unbeschadet der Wirksamkeit der elektronischen Übermittlung sind Erledigungen auf Antrag im Einzelfall auch in Papierform auszufertigen.
(2) Bei Ausfertigungen von Erledigungen des Verfassungsgerichtshofes und Kopien von Schriftsätzen und Beilagen zu Schriftsätzen, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 1 Abs. 1 Z 1) übermittelt werden, dient der Anschriftcode (§ 1 Abs. 5) zur Bezeichnung des Empfängers. Bedient sich ein Teilnehmer am elektronischen Rechtsverkehr (§ 1 Abs. 1 Z 1) mehrerer Übermittlungsstellen (§ 1 Abs. 3), so sind Ausfertigungen von Erledigungen und Kopien von Schriftsätzen und von Beilagen über jene Übermittlungsstelle elektronisch zu übermitteln, die vom Teilnehmer zuletzt beauftragt wurde. Die Übermittlungsstelle hat der Bundesrechenzentrum GmbH den Zeitpunkt der Beauftragung bekannt zu geben.
(3) Die Übermittlungsstelle hat das Datum (Tag und Uhrzeit), an dem die Daten von Ausfertigungen von Erledigungen und von Kopien von Schriftsätzen und Beilagen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, zu protokollieren und der Bundesrechenzentrum GmbH zur Weiterleitung an den Verfassungsgerichtshof zu übermitteln. Das Datum (Tag und Uhrzeit), an dem die Daten vom Empfänger tatsächlich übernommen wurden, ist ebenfalls zu protokollieren und auf Anfrage dem Verfassungsgerichtshof bekannt zu geben; dieses Protokoll ist mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(4) Ausfertigungen von Erledigungen des Verfassungsgerichtshofes sind mit einer elektronischen Signatur zu versehen, die § 19 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2016, zu entsprechen hat.(Anm. 1) Jede Verwendung der elektronischen Signatur des Verfassungsgerichtshofes ist automationsunterstützt in einem Protokoll, das den Namen des Anwenders ausweist, festzuhalten. Dieses Protokoll ist mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
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Anm. 1: Z 8 der Novelle BGBl. II Nr. 117/2022 lautet: „§ 2 Abs. 6 erster Satz lautet: „Ausfertigungen von Erledigungen des Verfassungsgerichtshofes sind mit einer elektronischen Signatur zu versehen, die § 19 E-GovG zu entsprechen hat.“.“ Gemeint ist möglicherweise § 2 Abs. 4 erster Satz.) |
Hinsichtlich des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 1 Abs. 1 Z 1) hat der Präsident eine Beschreibung der Art der Datenübermittlung, der vollständigen Datenstruktur, der zulässigen Beilagenformate einschließlich der Regeln über die Feldinhalte und den höchstzulässigen Umfang für alle Dokumentarten (Schnittstellenbeschreibung) auf der Website www.vfgh.gv.at bekannt zu machen. Dokumente, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 1 Abs. 1 Z 1) eingebracht bzw. übermittelt werden, haben der Schnittstellenbeschreibung zu entsprechen.
(1) Zur Sicherung vor Missbräuchen ist von den an der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen und Beilagen (§ 1) Beteiligten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass die Eingabe nur von demjenigen elektronisch eingebracht werden kann, der in der Eingabe als Einbringer bezeichnet wird. Bei der Registrierung einer natürlichen Person als Einbringer bei einer Übermittlungsstelle ist von dieser die Identität des Einbringers zu prüfen.
(2) Ebenso ist sicherzustellen, dass die Daten von Dokumenten im Sinne des § 2 nur aus dem Verfügungsbereich des in der Zustellung bestimmten Empfängers abgerufen werden können und dort vor missbräuchlichen Zugriffen gesichert werden.
(3) Zur Sicherstellung der Datenintegrität hat jede Übertragung im elektronischen Rechtsverkehr (§ 1 Abs. 1 Z 1) verschlüsselt zu erfolgen. Zur Sicherstellung der Authentizität sind von allen an der Übertragung Beteiligten Zertifikate, die von einem Vertrauensdiensteanbieter gemäß Art. 3 Z 19 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.8.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.1.2015 S. 19, ausgestellt sind, zu verwenden. In der Kommunikation zwischen der Übermittlungsstelle und der Bundesrechenzentrum GmbH können auch von der Bundesrechenzentrum GmbH ausgestellte Zertifikate verwendet werden.
Diese Verordnung tritt mit 8. April 2013 in Kraft. Ab diesem Tag können Dokumente im Sinne des § 14a Abs. 1 VfGG durch Anwendung eines Verfahrens im Sinne des § 1 Abs. 1 elektronisch eingebracht bzw. übermittelt werden.
Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.