§ 4 EDuAZG

EDuAZG - Exekutivdienst- und Anerkennungszeichengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die mit der Verleihung des EDZ oder eines Anerkennungszeichens verbundenen Kosten sind vom Bund zu tragen. Auf die Verleihung des EDZ oder des Anerkennungszeichens besteht kein Rechtsanspruch.

In Kraft seit 01.09.2013 bis 31.12.9999
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