§ 3 EAVG

EAVG - Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Wird ein Gebäude oder ein Nutzungsobjekt in einem Druckwerk oder einem elektronischen Medium zum Kauf oder zur In-Bestand-Nahme angeboten, so sind in der Anzeige der Heizwärmebedarf und der Gesamtenergieeffizienz-Faktor des Gebäudes oder des Nutzungsobjekts anzugeben. Diese Pflicht gilt sowohl für den Verkäufer oder Bestandgeber als auch für den von diesem beauftragten Immobilienmakler.

In Kraft seit 01.12.2012 bis 31.12.9999
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