Artikel 69 Unabhängigkeit

DSGVO - Datenschutz-Grundverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Der Ausschuss handelt bei der Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung seiner Befugnisse gemäß den Artikeln 70 und 71 unabhängig.

(2) Unbeschadet der Ersuchen der Kommission gemäß Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 ersucht der Ausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung seiner Befugnisse weder um Weisung noch nimmt er Weisungen entgegen.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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