Artikel 48 Nach dem Unionsrecht nicht zulässige Übermittlung oder Offenlegung

DSGVO - Datenschutz-Grundverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Jegliches Urteil eines Gerichts eines Drittlands und jegliche Entscheidung einer Verwaltungsbehörde eines Drittlands, mit denen von einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter die Übermittlung oder Offenlegung personenbezogener Daten verlangt wird, dürfen unbeschadet anderer Gründe für die Übermittlung gemäß diesem Kapitel jedenfalls nur dann anerkannt oder vollstreckbar werden, wenn sie auf eine in Kraft befindliche internationale Übereinkunft wie etwa ein Rechtshilfeabkommen zwischen dem ersuchenden Drittland und der Union oder einem Mitgliedstaat gestützt sind.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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