§ 1 BVVG

BVVG - Veräußerung von beweglichem Bundesvermögen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph eins,

Der Bundesminister für Finanzen ist zu nachstehenden Verfügungen über bewegliches Bundesvermögen ermächtigt:

In Kraft seit 27.07.2002 bis 31.12.9999
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