Der Anspruch auf Pension wird unbeschadet eines allfälligen Ruhens nach § 57a durch die Unterbringung des Erkrankten in einer der im § 161 Abs. 2 genannten Einrichtungen nicht berührt. Familien- und Taggeld nach § 162 werden Pensionisten aus eigener Versicherung (ausgenommen Pensionsberechtigte, die in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind oder deren Pension gemäß § 57a ruht) nicht gewährt. Der Anspruch auf Pension wird unbeschadet eines allfälligen Ruhens nach Paragraph 57 a, durch die Unterbringung des Erkrankten in einer der im Paragraph 161, Absatz 2, genannten Einrichtungen nicht berührt. Familien- und Taggeld nach Paragraph 162, werden Pensionisten aus eigener Versicherung (ausgenommen Pensionsberechtigte, die in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind oder deren Pension gemäß Paragraph 57 a, ruht) nicht gewährt.
0 Kommentare zu § 163 BSVG