§ 2 BioVo

BioVo - Bioethanolgemischverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die Verordnung in der Fassung des BGBl. II Nr. 63/2016 tritt mit 1. März 2016 in Kraft.Die Verordnung in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2016, tritt mit 1. März 2016 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 1 Abs. 3 erster Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 3, erster Satz in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
In Kraft seit 19.12.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 BioVo


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 BioVo selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 BioVo


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 BioVo


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 BioVo eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BioVo Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 BioVo
Bioethanolgemischverordnung (BioVo) Fundstelle