(1) Eine örtlich getrennte Unterbringung gemäß § 3 Abs. 2 im grenznahen Gebiet eines Nachbarstaates ist nur für einzelne vorgesehene Abteilungen oder sonstige Organisationsformen/-einheiten in ihrer Gesamtheit zulässig und bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn nachgewiesen ist, dass
1. | es sich um beidseits im grenznahen Gebiet gelegene Krankenanstalten handelt, die sich zueinander in räumlicher Nähe befinden, | |||||||||
2. | durch die im jeweiligen ausländischen Staatsgebiet geltende Rechtslage sowie durch das zugrunde liegende Kooperationsübereinkommen der Standard von Behandlung und Pflege zumindest jenem Standard entspricht, der aufgrund der österreichischen Rechtsordnung gegeben ist, | |||||||||
3. | das Vorhaben im Landeskrankenanstaltenplan vorgesehen ist, | |||||||||
4. | den österreichischen Finanzierungsregelungen Rechnung getragen wird, | |||||||||
5. | auf den Behandlungsvertrag österreichisches Recht anwendbar und ein österreichischer Gerichtsstand gegeben ist, | |||||||||
6. | die Behandlung und Pflege von Patienten ausschließlich durch Personal der in Österreich gelegenen Krankenanstalt und unter deren Leitung erfolgt. |
(2) Eine erteilte Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegt.
(3) Werden in einer österreichischen Krankenanstalt Abteilungen oder sonstige Organisationsformen/-einheiten einer im Ausland gelegenen Krankenanstalt disloziert geführt, sind in diesen Abteilungen oder Organisationsformen/-einheiten ausschließlich Patienten der im Ausland gelegenen Krankenanstalt zu behandeln und pflegen. Weiters hat diese Behandlung und Pflege ausschließlich durch Personal der im Ausland gelegenen Krankenanstalt sowie unter der Leitung dieser Krankenanstalt zu erfolgen.
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