§ 179 Bgld. JagdG 2004 Jagdbeiräte

Bgld. JagdG 2004 - Bgld. Jagdgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Zur fachlichen Beratung der Verwaltungsbehörden in Angelegenheiten der Jagd sind Jagdbeiräte zu bestellen.

(2) Die bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde zu bestellenden Jagdbeiräte (Bezirksjagdbeiräte) setzen sich aus der Bezirksjägermeisterin oder dem Bezirksjägermeister (Stellvertretung), dem Bediensteten des Forstfachdienstes und vier Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern zusammen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden auf die Dauer der Jagdperiode von der Bezirkshauptfrau oder dem Bezirkshauptmann (in Städten mit eigenem Statut von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister) berufen, wobei hinsichtlich zweier Mitglieder und deren Ersatzmitglieder die Burgenländische Landwirtschaftskammer, hinsichtlich der übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Landesjagdverband ein Vorschlagsrecht hat. Die Einberufung des Bezirksjagdbeirates erfolgt durch die Bezirkshauptfrau oder den Bezirkshauptmann (in Städten mit eigenem Statut durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister).

(3) Der beim Amt der Landesregierung zu bestellende Jagdbeirat (Landesjagdbeirat) besteht aus vier Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern, die von der Landesregierung bestellt werden. Je zwei Mitglieder werden auf Vorschlag des Landesjagdverbandes und der Burgenländischen Landwirtschaftskammer durch die Landesregierung auf die Dauer der Jagdperiode berufen. Die Einberufung des Landesjagdbeirates erfolgt durch das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung bzw. dessen Beauftragten.

(4) Die Jagdbeiräte sind in allen wichtigen Fragen, die Angelegenheiten der Jagd berühren, zu hören. Sie sind von behördlichen Verfügungen, die wegen Gefahr im Verzug ohne Anhörung des Jagdbeirates getroffen wurden und denen in jagdlicher Hinsicht größere Bedeutung zukommt, ehestens zu verständigen. Außerdem obliegt ihnen die Unterstützung der Behörde in ihrer Aufsichtstätigkeit. Stellungnahmen und Äußerungen bei den Sitzungen bedürfen der Stimmenmehrheit.

(5) Die Mitglieder der Jagdbeiräte und deren Ersatzmitglieder sind verpflichtet, bei Erfüllung ihrer Aufgaben mit Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit vorzugehen und über die in Ausübung ihrer Funktion zu ihrer Kenntnis gelangenden Tatsachen Stillschweigen zu bewahren.

In Kraft seit 01.02.2005 bis 31.12.9999
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