(1) Entspricht ein Wildgehege nicht mehr den Erfordernissen des § 11 oder wird das Wildgehege aufgelassen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Bewilligung zu widerrufen und allenfalls erforderliche Anordnungen im Sinne der Abs. 2 und 3 zu erlassen. Die Auflassung eines Wildgeheges ist der Bezirksverwaltungsbehörde mindestens vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.
(2) Einfriedungen von Flächen, für die die Bewilligung als Wildgehege widerrufen wurde oder die bei der Jagdgebietsfeststellung nicht als Wildgehege anerkannt wurden, sind zu entfernen, sofern diese Einfriedungen nicht auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zulässig sind.
(3) Vor dem Entfernen der Einfriedungen ist durch die bisherige Betreiberin oder den bisherigen Betreiber des Geheges sicherzustellen, dass die darin allenfalls gehaltenen landfremden oder in den benachbarten Jagdgebieten nicht vorkommenden Wildarten nicht in die freie Wildbahn gelangen. Andere Wildarten, deren gänzliche Entfernung nicht beabsichtigt ist, dürfen auf der Fläche aufzulassender Wildgehege nur in einer solchen Anzahl belassen werden, die der Wilddichte der angrenzenden Jagdgebiete entspricht.
(4) Entspricht ein aufgelassenes Wildgehege den Voraussetzungen des § 5, so ist es für die restliche Dauer der Jagdperiode als Eigenjagdgebiet anzuerkennen; anderenfalls sind die Flächen dem Genossenschaftsjagdgebiet zuzuweisen, wenn nicht ein Vorpachtrecht (§ 17) festgestellt wird.
(5) Für die dem Genossenschaftsjagdgebiet zugewiesenen Flächen ist der Pachtbetrag nach dem Hektarsatz des betreffenden Genossenschaftsjagdgebietes zu bemessen.
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