§ 1. Der Landtag wird gemäß Artikel 13 L-VG vor Ablauf der XVIII. Gesetzgebungsperiode aufgelöst.
§ 2. Das Gesetz tritt mit dem Tag der Kundmachung im Landesgesetzblatt für das Burgenland in Kraft.
Gesetz vom 21. Mai 2005, mit dem die XVIII. Gesetzgebungsperiode des Burgenländischen Landtages vorzeitig beendet wird
StF: LGBl. Nr. 51/2005
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag hat beschlossen: