Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024
Gemäß § 94h Abs. 1 LArbO wird festgestellt, dass die Behörde von den Bestimmungen des 4. Abschnitts dieser Verordnung keine Ausnahmen zulassen darf.
In Kraft seit 22.03.2007 bis 31.12.9999
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