Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17. Juni 2008, G 187/07-20, die Wortfolge "und Multifunktionalität" in § 1 Abs. 1 Z 1 sowie § 2 Abs. 4 Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007, LGBl. Nr. 25, als verfassungswidrig aufgehoben.
Der Verfassungsgerichtshof hat ferner ausgesprochen, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten.
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