Jedes Bolzensetzgerät muss entweder mit einem Beschuss- bzw. Typenprüfzeichen nach der Beschussverordnung 1999, BGBl. II Nr. 386, gekennzeichnet sein oder, wenn es vor dem 24. Juni 1989 erstmalig zur Verfügung gestellt wurde, mit dem ÖNORM-Zeichen nach ÖNORM S 1230 „Bolzensetzgeräte, Prüfbestimmungen“ vom 1. April 1998.
0 Kommentare zu § 61 Bgld. AM-VO