§ 38 Bgld. ALFALF Wohnräume

Bgld. ALFALF - Bgld. Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft - Bgld. AStV in der Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

Zu Wohnzwecken oder zur Nächtigung dürfen den Dienstnehmern vom Dienstgeber nur Räume zur Verfügung gestellt werden, die den nachfolgenden Anforderungen entsprechen:

1.

Sie müssen ein direkt ins Freie führendes Fenster haben, sowie ausreichend beleuchtbar und beheizbar sein.

2.

Die lichte Höhe hat mindestens 2,5 m zu betragen.

3.

Sie müssen versperrbar sein sowie mit ausreichend großen Tischen und mit mindestens einer Sitzgelegenheit mit Rückenlehne für jeden untergebrachten Dienstnehmer ausgestattet sein.

4.

Der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum muss pro Dienstnehmer mindestens 10 m3 betragen.

5.

Für jeden Dienstnehmer muss ein versperrbarer Kasten und ein Bett mit Bettzeug zur Verfügung stehen. Etagenbetten sind nicht zulässig.

6.

Schlafräume müssen versperrbar sein. Sie müssen nach Geschlechtern getrennt benutzbar sein und auch gesonderte Zugänge haben.

7.

Es müssen Einrichtungen zum Zubereiten und Wärmen sowie zum Kühlen von Speisen und Getränken zur Verfügung stehen.

8.

Es müssen Mittel für die Erste Hilfe zur Verfügung stehen.

9.

Es müssen geeignete Einrichtungen zum Trocknen nasser Kleidung zur Verfügung stehen.

10.

Sofern Raucher und Nichtraucher nicht in getrennten Räumen untergebracht sind, ist das Rauchen zu untersagen.

11.

Den Dienstnehmern müssen geeignete Duschen, Waschgelegenheiten und Toiletten zur Verfügung stehen. Hinsichtlich Anzahl und Beschaffenheit gelten die §§ 33 bis 35 sinngemäß.

In Kraft seit 05.12.2002 bis 31.12.9999
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