(1) Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
1. | bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses oder | |||||||||
2. | bei der Festsetzung des Entgelts oder | |||||||||
3. | bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen oder | |||||||||
4. | bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung oder | |||||||||
5. | beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen) oder | |||||||||
6. | bei den sonstigen Arbeitsbedingungen oder | |||||||||
7. | bei der Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses. |
(2) Das Diskriminierungsverbot des Abs. 1 gilt auch in Bezug auf die Mitgliedschaft und Mitwirkung in beruflichen Vertretungen oder Organisationen, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme von deren Leistungen.
0 Kommentare zu § 4 Bgld. ADG