Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie §§ 7b bis 7q dieses Bundesgesetzes sind auch auf Dienstverhältnisse der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter und Angestellten im Sinne des Landarbeitsgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 78/2021, mit der Maßgabe anzuwenden, dass, soweit darin auf das Schlichtungsverfahren gemäß §§ 14ff BGStG verwiesen wird, ein vergleichbares Verfahren durch die nach den landesgesetzlichen Bestimmungen für vergleichbare Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Diskriminierung zuständigen Behörden oder Einrichtungen der Länder durchzuführen ist.Die Paragraphen 7 b, bis 7q dieses Bundesgesetzes sind auch auf Dienstverhältnisse der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter und Angestellten im Sinne des Landarbeitsgesetzes 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, mit der Maßgabe anzuwenden, dass, soweit darin auf das Schlichtungsverfahren gemäß Paragraphen 14 f, f, BGStG verwiesen wird, ein vergleichbares Verfahren durch die nach den landesgesetzlichen Bestimmungen für vergleichbare Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Diskriminierung zuständigen Behörden oder Einrichtungen der Länder durchzuführen ist.
(2)Absatz 2Macht eine betroffene Person sowohl eine Verletzung des Diskriminierungsverbots des § 7b Abs. 1 nach diesem Bundesgesetz als auch eine Verletzung des Gebots der Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt bzw. des Gebots der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt im Sinne des Landarbeitsgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 78/2021, geltend, so sind alle Diskriminierungstatbestände im Verfahren gemäß Abs. 1 abzuhandeln und können bei den ordentlichen Gerichten nur gemäß § 7k mit der Maßgabe geltend gemacht werden, dass an die Stelle des Schlichtungsverfahrens gemäß §§ 14ff BGStG das Verfahren nach Abs. 1 tritt.Macht eine betroffene Person sowohl eine Verletzung des Diskriminierungsverbots des Paragraph 7 b, Absatz eins, nach diesem Bundesgesetz als auch eine Verletzung des Gebots der Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt bzw. des Gebots der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt im Sinne des Landarbeitsgesetzes 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, geltend, so sind alle Diskriminierungstatbestände im Verfahren gemäß Absatz eins, abzuhandeln und können bei den ordentlichen Gerichten nur gemäß Paragraph 7 k, mit der Maßgabe geltend gemacht werden, dass an die Stelle des Schlichtungsverfahrens gemäß Paragraphen 14 f, f, BGStG das Verfahren nach Absatz eins, tritt.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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