(1) In der Baustoffliste ÖA sind für Bauprodukte, für die keine harmonisierten technischen Spezifikationen vorliegen und die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden, die von ihnen zu erfüllenden Anforderungen für ihre Verwendung durch Verordnung festzulegen.
(2) In der Baustoffliste ÖA sind für die einzelnen Bauprodukte festzulegen:
1. | die von ihnen zu erfüllenden nationalen Regelwerke oder | |||||||||
2. | das Erfordernis einer Bautechnischen Zulassung, soweit dies auf Grund der Bedeutung eines Bauproduktes für eine oder mehrere Grundanforderungen an Bauwerke und den damit verbundenen Risiken, insbesondere hinsichtlich der Gesundheit oder Sicherheit von Personen, notwendig ist. |
(3) Weiters können festgelegt werden:
1. | Verwendungszweck, | |||||||||
2. | zu erfüllende Stufen und Klassen, | |||||||||
3. | die Geltungsdauer der Produktregistrierung, | |||||||||
4. | Maßnahmen nach Abs 4. |
(4) In der Baustoffliste ÖA ist unbeschadet der Bestimmungen des für das Bauprodukt maßgeblichen Regelwerkes unter Berücksichtigung der Sicherheit oder der Besonderheiten des Produktionsverfahrens erforderlichenfalls festzulegen:
1. | die Erstprüfung des Bauproduktes durch eine dafür akkreditierte Stelle; | |||||||||
2. | die Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine dafür akkreditierte Stelle. |
(5) In jedem Fall muss durch eine werkseigene Produktionskontrolle eine gleichwertige Qualität des Bauproduktes sichergestellt sein.
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