„(4) Bei außergewöhnlichen Ereignissen (zB Katastrophen, sanitätsbehördlichen Einschränkungen des täglichen Lebens und dergleichen) ist bei Zustimmung aller Gemeinderatsparteien die Abhaltung einer Sitzung des Gemeinderats und des Stadtsenats im Rahmen von Videokonferenzen möglich. Darauf ist in der Einberufung hinzuweisen. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind auf Sitzungen von Ausschüssen nicht anzuwenden.
(5) Bei außergewöhnlichen Ereignissen (zB Katastrophen, sanitätsbehördlichen Einschränkungen des täglichen Lebens und dergleichen) können Anträge zu Angelegenheiten des Stadtsenats oder des Gemeinderats auch schriftlich im Umlaufweg der Beschlussfassung durch den Stadtsenat oder Gemeinderat zugeführt werden. Beschlüsse im Umlaufweg kommen nur dann gültig zustande, wenn sämtliche Mitglieder auf schriftlichem Weg um ihre Stimmabgabe ersucht werden und kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Die Mitglieder des Stadtsenats oder Gemeinderats haben bei schriftlicher Beschlussfassung binnen sieben Tagen ihre Stimme abzugeben. Stimmen, die innerhalb dieser Frist nicht einlangen, gelten als Ablehnung. Ein Beschluss im Umlaufweg ist dann rechtsgültig zustande gekommen, wenn dem Beschlussantrag mehr als die Hälfte aller Mitglieder zugestimmt haben. Der Beschlussantrag kann hierbei den Mitgliedern des Stadtsenats oder Gemeinderats in jeder technisch möglichen Weise übermittelt werden. Das einzelne Mitglied des Kollegialorgans stimmt dem Beschluss durch Anbringen seiner Unterschrift auf dem Beschlussantrag und nachweislicher Rückübersendung zu. Über diese Beschlussfassung ist bei der nächstfolgenden Sitzung des Stadtsenats oder Gemeinderats zu berichten und der Beschluss in das Protokoll dieser Sitzung aufzunehmen. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind auf die Tätigkeit von Ausschüssen nicht anzuwenden.“
2. Dem § 70 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Zur Sicherung der Liquidität der Gemeinde können ausnahmsweise auch Darlehen für Ausgaben der laufenden Verwaltung bei bereits vor Beginn der COVID-19-Pandemie bestehenden oder eingegangenen Verbindlichkeiten aufgenommen werden. Vor Aufnahme solcher Darlehen ist der Aufsichtsbehörde eine schriftliche Darstellung der finanziellen Situation der Gemeinde und der Notwendigkeit der Darlehensaufnahme sowie der geplanten Verwendung des Darlehens vorzulegen. Genehmigungsvorbehalte gemäß § 85 bleiben von dieser Bestimmung unberührt. Die Landesregierung kann durch Verordnung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Richtlinien über die Aufnahme, Verwendung und Rückzahlung von Darlehen nach diesem Absatz festlegen.“
3. Dem § 72 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Abweichend von Abs. 3 darf die Gesamtsumme der Kassenkredite in den Haushaltsjahren 2020 und 2021 ein Viertel der veranschlagten Einzahlungen des Finanzierungshaushalts des laufenden Haushaltsjahres nicht überschreiten.“
4. Dem § 73 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Sollte durch außergewöhnliche Ereignisse (zB Katastrophen, sanitätsbehördliche Einschränkungen des täglichen Lebens und dergleichen) der Dienstbetrieb in der Gemeinde erheblich beeinträchtigt sein, kann ausnahmsweise von dem im Abs. 5 festgelegten Termin abgewichen werden. In diesem Fall hat der Bürgermeister der Aufsichtsbehörde einen provisorischen Rechnungsabschluss vorzulegen, sobald dieser in aussagekräftiger Form vorliegt. Liegt zu dem im Abs. 5 genannten Termin noch kein aussagekräftiger provisorischer Rechnungsabschluss vor, hat der Bürgermeister die Aufsichtsbehörde darüber unverzüglich zu informieren. Die Beschlussfassung des Gemeinderats über den Rechnungsabschluss hat in der Folge unter Einhaltung der Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 so bald wie möglich zu erfolgen. Der vom Gemeinderat beschlossene Rechnungsabschluss ist unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen. In der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats, in welcher der Rechnungsabschluss beschlossen wurde, ist gesondert darauf hinzuweisen, ob sich gegenüber dem bereits übermittelten provisorischen Rechnungsabschluss noch Veränderungen ergeben haben. Die Niederschrift ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich vorzulegen.“
5. Dem § 96 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:
„(7) § 70 Abs. 5, § 72 Abs. 4 und § 73 Abs. 7 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 34/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 30. Juni 2021 außer Kraft.
(8) § 32 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 34/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
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