§ 11b AVRAG

AVRAG - Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsIst auf Grund gesetzlicher Vorschriften, Verordnungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages eine bestimmte Aus-, Fort- oder Weiterbildung Voraussetzung für die Ausübung einer arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit, so
    1. 1.Ziffer einsist die Teilnahme des Arbeitnehmers an dieser Aus-, Fort- oder Weiterbildung Arbeitszeit;
    2. 2.Ziffer 2sind die Kosten für diese Aus-, Fort- oder Weiterbildung vom Arbeitgeber zu tragen, es sei denn, die Kosten werden von einem Dritten getragen.
  2. (2)Absatz 2Die Verpflichtungen nach Abs. 1 stehen darüber hinausgehenden Vereinbarungen zugunsten des Arbeitnehmers nicht entgegen.Die Verpflichtungen nach Absatz eins, stehen darüber hinausgehenden Vereinbarungen zugunsten des Arbeitnehmers nicht entgegen.
In Kraft seit 28.03.2024 bis 31.12.9999
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