§ 32 AuslBG Übergangsbestimmungen

AuslBG - Ausländerbeschäftigungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Nichtanrechnung von Beschäftigungszeiten gemäß dem zweiten Satz des § 14a Abs. 1 gilt nicht für Beschäftigungsverhältnisse, die vor dem 1. Juni 1996 aufgenommen wurden.Die Nichtanrechnung von Beschäftigungszeiten gemäß dem zweiten Satz des Paragraph 14 a, Absatz eins, gilt nicht für Beschäftigungsverhältnisse, die vor dem 1. Juni 1996 aufgenommen wurden.
  2. (2)Absatz 2Die vom Arbeitsmarktservice in unmittelbarer Anwendung des ARB Nr. 1/1980 ausgestellten Feststellungsbescheide verlieren mit 1. Jänner 1999 ihre Gültigkeit. Sie sind bis zu diesem Zeitpunkt auf die Höchstzahlen nach diesem Bundesgesetz anzurechnen. Auf Grund eines Feststellungsbescheides vor dem 1. Jänner 1999 eingegangene Arbeitsverhältnisse bleiben unberührt.
  3. (3)Absatz 3Die Nichtanrechnung von Beschäftigungszeiten als Künstler gemäß § 14a Abs. 1 Z 5 gilt nicht für Beschäftigungsverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 1998 eingegangen wurden.Die Nichtanrechnung von Beschäftigungszeiten als Künstler gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer 5, gilt nicht für Beschäftigungsverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 1998 eingegangen wurden.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dem Bundesminister für Finanzen die auf der Grundlage des § 28b in seinen vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2002 geltenden Fassungen evident gehaltenen Daten, Bescheide und sonstige Erledigungen zum Zweck der Erteilung von Auskünften nach § 28b Abs. 1 und § 30 Abs. 3 sowie zum Zweck der Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 3 Z 11 und 12 spätestens mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in automationsunterstützter Form zur Verfügung zu stellen.Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dem Bundesminister für Finanzen die auf der Grundlage des Paragraph 28 b, in seinen vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2002, geltenden Fassungen evident gehaltenen Daten, Bescheide und sonstige Erledigungen zum Zweck der Erteilung von Auskünften nach Paragraph 28 b, Absatz eins und Paragraph 30, Absatz 3, sowie zum Zweck der Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 11 und 12 spätestens mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in automationsunterstützter Form zur Verfügung zu stellen.
  5. (5)Absatz 5Zugleich mit der Übertragung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz an den Bundesminister für Finanzen gehen die für die Besorgung dieser Aufgaben vorgesehenen Planstellen aus dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit in den Planstellenbereich des Bundesministers für Finanzen über. Bedienstete, die ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die ab 1. Juli 2002 in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen, sind in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Finanzen zu übernehmen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat nach Anhörung des zuständigen Zentralausschusses mit Bescheid festzustellen, welche Beamten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (Zentralleitung und Arbeitsinspektorate) ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die ab 1. Juli 2002 in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen. Für vertraglich Bedienstete tritt an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung.
  6. (6)Absatz 6Befreiungsscheine, die vor dem 1. Jänner 2003 nach diesem Bundesgesetz ausgestellt wurden, bleiben bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Geltungsdauer gültig.
  7. (7)Absatz 7Verordnungen, die vor dem 1. Jänner 2003 auf Grund des § 9 FrG erlassen wurden, gelten als Verordnungen gemäß § 5 weiter.Verordnungen, die vor dem 1. Jänner 2003 auf Grund des Paragraph 9, FrG erlassen wurden, gelten als Verordnungen gemäß Paragraph 5, weiter.
  8. (8)Absatz 8Beschäftigungsbewilligungen, die vor dem 1. Jänner 2003 gemäß § 9 FrG erteilt wurden, sind Beschäftigungsbewilligungen gemäß § 5 gleichzuhalten.Beschäftigungsbewilligungen, die vor dem 1. Jänner 2003 gemäß Paragraph 9, FrG erteilt wurden, sind Beschäftigungsbewilligungen gemäß Paragraph 5, gleichzuhalten.
  9. (9)Absatz 9§ 1 Abs. 2 lit. l und § 18 Abs. 12 bis 16 gelten ab dem 1. Juni 2004 sinngemäß auch für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft und für Arbeitgeber mit Betriebssitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.Paragraph eins, Absatz 2, Litera l und Paragraph 18, Absatz 12 bis 16 gelten ab dem 1. Juni 2004 sinngemäß auch für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft und für Arbeitgeber mit Betriebssitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
  10. (10)Absatz 10Verordnungen, die vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2011 aufgrund des § 12a Abs. 2 erlassen wurden, gelten als Verordnungen gemäß § 14 Abs. 3 weiter.Verordnungen, die vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011, aufgrund des Paragraph 12 a, Absatz 2, erlassen wurden, gelten als Verordnungen gemäß Paragraph 14, Absatz 3, weiter.
  11. (11)Absatz 11Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2013 ausgestellte Arbeitserlaubnisse und Befreiungsscheine bleiben bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Geltungsdauer gültig.Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013, ausgestellte Arbeitserlaubnisse und Befreiungsscheine bleiben bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Geltungsdauer gültig.
  12. (12)Absatz 12Verordnungen, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2013 aufgrund des § 14 Abs. 3 erlassen wurden, gelten als Verordnungen gemäß § 4 Abs. 4 weiter.Verordnungen, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013, aufgrund des Paragraph 14, Absatz 3, erlassen wurden, gelten als Verordnungen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, weiter.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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