Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer zuständige Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1) hat auf Anfrage der Beteiligten im Sinne des § 42 Abs. 1 Z 1 bis 4 schriftlich darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über das Melde-, Versicherungs- und Beitragswesen anzuwenden sind. Die Auskunft hat mit Rücksicht auf die Auswirkungen für den Versicherten tunlichst innerhalb der in § 42 Abs. 1 genannten Frist zu erfolgen.Der zuständige Krankenversicherungsträger (Paragraph 23, Absatz eins,) hat auf Anfrage der Beteiligten im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 schriftlich darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über das Melde-, Versicherungs- und Beitragswesen anzuwenden sind. Die Auskunft hat mit Rücksicht auf die Auswirkungen für den Versicherten tunlichst innerhalb der in Paragraph 42, Absatz eins, genannten Frist zu erfolgen.
(2)Absatz 2Die Österreichische Gesundheitskasse hat der Landwirtschaftskammer Österreich auf ihre Anfrage zur Erfüllung der gesetzlichen Beobachtungspflicht der Arbeitgeberzusammenschlüsse nach § 415 des Landarbeitsgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 78/2021, schriftlich längstens binnen 14 Tagen Auskunft zu geben über die Anzahl der Dienstnehmer/innen von Arbeitgeberzusammenschlüssen und die Summe der Beitragsgrundlagen aufgeschlüsselt nach Bundesländern.Die Österreichische Gesundheitskasse hat der Landwirtschaftskammer Österreich auf ihre Anfrage zur Erfüllung der gesetzlichen Beobachtungspflicht der Arbeitgeberzusammenschlüsse nach Paragraph 415, des Landarbeitsgesetzes 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, schriftlich längstens binnen 14 Tagen Auskunft zu geben über die Anzahl der Dienstnehmer/innen von Arbeitgeberzusammenschlüssen und die Summe der Beitragsgrundlagen aufgeschlüsselt nach Bundesländern.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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