Im Verfahren über Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe gemäß Abschnitt II des Fünften Teiles steht den Versicherungsträgern ein Bescheidrecht nicht zu. Im Verfahren über Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe gemäß Abschnitt römisch II des Fünften Teiles steht den Versicherungsträgern ein Bescheidrecht nicht zu.
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