§ 2 ASVG Umfang der Allgemeinen Sozialversicherung.

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Allgemeine Sozialversicherung umfaßt die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und die Pensionsversicherung mit Ausnahme der im Abs. 2 bezeichneten Sonderversicherungen. Die Pensionsversicherung gliedert sich in folgende Zweige: Pensionsversicherung der Arbeiter, Pensionsversicherung der Angestellten, knappschaftliche Pensionsversicherung.Die Allgemeine Sozialversicherung umfaßt die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und die Pensionsversicherung mit Ausnahme der im Absatz 2, bezeichneten Sonderversicherungen. Die Pensionsversicherung gliedert sich in folgende Zweige: Pensionsversicherung der Arbeiter, Pensionsversicherung der Angestellten, knappschaftliche Pensionsversicherung.
  2. (2)Absatz 2Für die nachstehend bezeichneten Sonderversicherungen gelten die Vorschriften dieses Bundesgesetzes nur so weit, als dies in den Vorschriften über diese Sonderversicherungen oder in diesem Bundesgesetz angeordnet ist:
    1. 1.Ziffer einsKranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter,
    2. 2.Ziffer 2Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Bauern,
    3. 3.Ziffer 3Gewerbliche Selbständigen-Kranken- und Pensionsversicherung,
    4. 4.Ziffer 4Krankenversicherung der Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
    5. 5.Ziffer 5Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen,
    6. 6.Ziffer 6Krankenversicherung der Hinterbliebenen nach dem Heeresversorgungsgesetz,
    7. 7.Ziffer 7Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der in beruflicher Ausbildung stehenden Beschädigten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957,
    8. 8.Ziffer 8Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der in beruflicher Ausbildung stehenden Beschädigten nach dem Heeresversorgungsgesetz,
    9. 9.Ziffer 9Krankenversicherung der Empfänger der Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz 1979,
    10. 10.Ziffer 10Krankenversicherung der Bezieher von Sonderunterstützung nach dem Bundesgesetz über die Gewährung einer Sonderunterstützung an Personen, die in bestimmten, von Betriebseinschränkung oder Betriebsstillegung betroffenen Betrieben beschäftigt waren (Sonderunterstützungsgesetz),
    11. 11.Ziffer 11Krankenversicherung der Bezieher von Überbrückungshilfe, Karenzhilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete,
    12. 12.Ziffer 12Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Beihilfenempfänger nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994,Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Beihilfenempfänger nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,,
    (Anm.: Z 13 und 14 aufgehoben durch BGBl. Nr. 684/1978)Anmerkung, Ziffer 13 und 14 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1978,)(Anm.: Z 15 aufgehoben durch Art. 1 Z 1, BGBl. I Nr. 100/2018)Anmerkung, Ziffer 15, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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