(1) Die Allgemeine Sozialversicherung umfaßt die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und die Pensionsversicherung mit Ausnahme der im Abs. 2 bezeichneten Sonderversicherungen. Die Pensionsversicherung gliedert sich in folgende Zweige: Pensionsversicherung der Arbeiter, Pensionsversicherung der Angestellten, knappschaftliche Pensionsversicherung.
(2) Für die nachstehend bezeichneten Sonderversicherungen gelten die Vorschriften dieses Bundesgesetzes nur so weit, als dies in den Vorschriften über diese Sonderversicherungen oder in diesem Bundesgesetz angeordnet ist:
1. | Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter, | |||||||||
2. | Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Bauern, | |||||||||
3. | Gewerbliche Selbständigen-Kranken- und Pensionsversicherung, | |||||||||
4. | Krankenversicherung der Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, | |||||||||
5. | Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen, | |||||||||
6. | Krankenversicherung der Hinterbliebenen nach dem Heeresversorgungsgesetz, | |||||||||
7. | Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der in beruflicher Ausbildung stehenden Beschädigten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, | |||||||||
8. | Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der in beruflicher Ausbildung stehenden Beschädigten nach dem Heeresversorgungsgesetz, | |||||||||
9. | Krankenversicherung der Empfänger der Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz 1979, | |||||||||
10. | Krankenversicherung der Bezieher von Sonderunterstützung nach dem Bundesgesetz über die Gewährung einer Sonderunterstützung an Personen, die in bestimmten, von Betriebseinschränkung oder Betriebsstillegung betroffenen Betrieben beschäftigt waren (Sonderunterstützungsgesetz), | |||||||||
11. | Krankenversicherung der Bezieher von Überbrückungshilfe, Karenzhilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, | |||||||||
12. | Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Beihilfenempfänger nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, | |||||||||
(Anm.: Z 13 und 14 aufgehoben) | ||||||||||
(Anm.: Z 15 aufgehoben durch Art. 1 Z 1, BGBl. I Nr. 100/2018) |
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